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Abfindungsrechner

Berechne, wie viel netto von deiner Abfindung übrig bleibt — mit und ohne Fünftelregelung nach §34 EStG.

Aktualität: Stand 2026 · Tarifformel §32a EStG, Fünftelregelung §34 EStG

Abfindung mit Fünftelregelung 2026

Beispiel laden:
Netto regulär28.598,17 €Abzüge: 42,8 %
Netto mit Fünftelregelung31.311,75 €Abzüge: 37,4 %
Ersparnis durch §34 EStG2.713,58 €✓ Fünftelregelung lohnt sich
AbzugRegulärMit Fünftelregelung
Lohnsteuer auf Abfindung20.320,00 €17.895,00 €
Solidaritätszuschlag1.081,83 €793,25 €
Summe Abzüge21.401,83 €18.688,25 €
Steuerersparnis durch Fünftelregelung: 2.713,58 €. Diesen Vorteil holst du dir mit der Steuererklärung — seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Regelung nicht mehr automatisch an.

Wichtig: Die Abfindung ist sozialversicherungsfrei (§ 14 SGB IV) — es fallen keine Beiträge zu KV/PV/RV/AV an. Nur Lohnsteuer, Soli und ggf. Kirchensteuer.

Schätzung 2026: Tarifformel nach §32a EStG. Vorsorgepauschale ist eine Näherung des AN-Anteils zur Sozialversicherung. Keine Steuerberatung. Konsultiere bei größeren Abfindungen einen Steuerberater.

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Fünftelregelung in der Steuererklärung beantragen

Seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr automatisch an — du musst sie selbst beantragen. Smartsteuer macht das mit dem passenden Anlage-N-Eintrag und holt dir die Differenz als Erstattung.

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Wie hoch ist die Steuer auf die Abfindung?

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers — meist als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes (siehe auch Brutto-Netto-Rechner für dein reguläres Gehalt). Steuerlich zählt sie als Lohnsteuer-Einkommen, allerdings mit einer wichtigen Sonderregel: der Fünftelregelung nach §34 EStG. Diese begünstigt einmalige außerordentliche Einkünfte und kann dir je nach Höhe deutliche Steuerbeträge sparen — typischerweise zwischen 10 und 30 Prozent der regulären Steuerbelastung.

Was ist die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung (auch Tarifermäßigung nach §34 EStG genannt) tut so, als würdest du die Abfindung über fünf Jahre verteilt verdienen — auch wenn du sie tatsächlich auf einen Schlag bekommst. Das senkt deine Steuerlast, weil der progressive Einkommensteuertarif bei kleineren jährlichen Beträgen weniger stark zuschlägt als bei einem dicken Einmalzahler.

Konkret rechnest du:

  • Steuer auf dein normales Jahres-zvE — das ist deine Basis-Steuer.
  • Steuer, wenn dein zvE um 1/5 der Abfindung höher wäre.
  • Die Differenz × 5 = Mehrsteuer auf die Abfindung mit Fünftelregelung.

Im Vergleich zur regulären Versteuerung (bei der die volle Abfindung in einem Jahr versteuert würde) ist das deutlich günstiger — vor allem wenn dein Grenzsteuersatz bei der Hälfte oder mehr der Tarif-Stufen liegt.

Voraussetzungen für die Fünftelregelung

Damit die Fünftelregelung greift, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

  • Zusammenballung von Einkünften: Die Abfindung muss in einem einzigen Veranlagungszeitraum (= Kalenderjahr) zufließen. Bei Auszahlung in zwei Tranchen über zwei Jahre fällt der Vorteil weg.
  • Gesamteinkünfte mit Abfindung höher als ohne: Wenn du im Auszahlungsjahr deutlich weniger reguläres Einkommen hattest als zuvor (z.B. nach Kündigung), muss die Abfindung trotzdem zu insgesamt höheren Einkünften führen, sonst keine Begünstigung.
  • Abfindung als „Entschädigung" einzuordnen: Klassische Abfindung bei Arbeitsplatz-Verlust oder Aufhebungsvertrag — ja. Bonus, Provision oder Nachzahlung — nein.

Wichtig seit 2025: Selbst beantragen!

Bis einschließlich 2024 wendete der Arbeitgeber die Fünftelregelung automatisch im Lohnsteuerverfahren an. Seit Steuerjahr 2025 ist das vorbei: Der Arbeitgeber zahlt die Abfindung mit der vollen regulären Lohnsteuer aus — die Differenz musst du dir per Einkommensteuererklärung als Erstattung zurückholen. Praktisch heißt das:

  • Im Auszahlungsmonat: hoher Lohnsteuer-Abzug auf der Gehaltsabrechnung.
  • Anfang des Folgejahres: Steuererklärung machen und die Anlage N (für Abfindung gibt's ein eigenes Feld) ausfüllen.
  • Drei bis sechs Monate später: Erstattung vom Finanzamt.

Heißt: Auch wenn der Steuervorteil rechnerisch besteht, musst du aktiv werden. Wer die Steuererklärung weglässt, schenkt dem Finanzamt fünfstellige Beträge.

Sozialversicherung — ein Plus

Die Abfindung ist nach §14 SGB IV sozialversicherungsfrei. Das heißt: Es fallen keine Krankenversicherungs-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge an. Anders als beim regulären Gehalt verlierst du also nicht ~20 Prozent an Sozialabgaben. Nur Lohnsteuer (mit Fünftelregelung), Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer schmälern den Bruttobetrag — siehe Tabelle im Rechner oben.

Wie viel netto bei welcher Abfindung?

Faustregel für eine 50.000-€-Abfindung bei einem regulären Jahresbrutto von 70.000 Euro (Steuerklasse I, ohne Kirche): die Steuerlast mit Fünftelregelung liegt bei rund 35 Prozent — also ca. 32.500 Euro netto auf die Abfindung. Ohne Fünftelregelung wären es eher 28.000–30.000 Euro netto, also 2.500–4.500 Euro Differenz. Bei höheren Abfindungen oder höherem Jahresbrutto wächst der absolute Vorteil deutlich. Den genauen Wert für deine Konstellation gibt dir der Rechner oben — und hilft dir bei der Frage, ob die Steuererklärung lohnt (Spoiler: praktisch immer ja).

Verwandte Rechner: Brutto-Netto-Rechner für dein reguläres Gehalt · Pendlerpauschale für zusätzliche Werbungskosten · Sparplan-Rechner, falls du die Abfindung anlegen willst.

Abfindung nach Steuerklasse — was bleibt übrig?

Die Steuerklasse zum Auszahlungszeitpunkt beeinflusst, wieviel Lohnsteuer der Arbeitgeber zunächst einbehält. Die endgültige Steuer wird aber in der Jahres-Einkommensteuererklärung festgelegt — egal welche Klasse, das Ergebnis ist gleich. Trotzdem fragen viele explizit nach der Klasse, weil der Lohnzettel sehr unterschiedlich aussieht:

  • Steuerklasse I (Single, Ledig): Standard. Bei einer 50.000-€-Abfindung und 70.000 € Jahresbrutto bleiben mit Fünftelregelung typisch 32.000–34.000 € netto. Ohne Fünftelregelung 27.000–30.000 €.
  • Steuerklasse II (Alleinerziehend): Effekt nahezu identisch zu Klasse I — der Entlastungsbetrag (4.260 € pro Jahr) drückt die Steuerlast etwas, der Effekt auf die Abfindung selbst ist klein.
  • Steuerklasse III (Verheiratet, Hauptverdiener): Im Splittingverfahren oft am günstigsten. Bei einer 50.000-€-Abfindung mit 70.000 € Jahresbrutto und Ehepartner ohne Einkommen bleiben mit Fünftelregelung 36.000–38.000 € netto — ca. 4.000 € mehr als in Klasse I.
  • Steuerklasse IV (Verheiratet, gleiche Einkommen): Effekt ähnlich Klasse I, da keine Splitting-Vorteile.
  • Steuerklasse V (Verheiratet, Geringverdiener): Hoher Lohnsteuer-Abzug zunächst — aber durch die gemeinsame Veranlagung am Jahresende wird das wieder ausgeglichen. Tipp: Wenn die Abfindung in V ausgezahlt wird, lohnt sich oft ein Wechsel zu IV im Folgejahr.
  • Steuerklasse VI (Nebenjob): Höchster Steuerabzug ohne Pauschalen — aber irrelevant: bei der Jahres-Veranlagung wird mit dem Hauptjob saldiert. Wenn die Abfindung deines Hauptjobs in Klasse VI ausgezahlt wird (selten), wird das in der Steuererklärung korrigiert.

Wichtigste Regel: Die Steuerklasse beeinflusst nicht die Endsteuer, sondern nur den Cashflow. Was am Ende übrig bleibt, hängt von Jahresbrutto, Abfindungshöhe, Familienstand (verheiratet/single) und Kirchenmitgliedschaft ab. Der Rechner oben zeigt das exakte Netto für deine Konstellation.

Konkretes Beispiel: 20.000 € Abfindung — was bleibt?

Bei einer Abfindung von 20.000 € und 50.000 € Jahresbrutto (Klasse I, kinderlos, ohne Kirche) ergibt die Fünftelregelung nach §34 EStG:

  • Steuer auf Jahresbrutto ohne Abfindung: ~9.300 €
  • Steuer auf Jahresbrutto + 1/5 Abfindung (= 54.000 €): ~10.700 €
  • Differenz × 5 = Mehr-Steuer durch Abfindung: ~7.000 €
  • + Soli (5,5 %): ~110 €
  • Netto-Abfindung: ca. 12.900 € (~64,5 %)

Ohne Fünftelregelung wären es etwa 11.500 € netto — die Fünftelregelung bringt also rund 1.400 € extra. Mit Kirchensteuer (8/9 %) liegen die Werte 200–500 € niedriger.

Kirchensteuer auf Abfindung — auch hier Fünftelregelung

Wer kirchensteuerpflichtig ist, zahlt auf die berechnete Lohnsteuer (mit Fünftelregelung) zusätzlich 8 % (in BY/BW) oder 9 % (in den anderen Bundesländern) Kirchensteuer. Bei einer 50.000-€-Abfindung mit 7.000 € Mehr-ESt kommen also 560–630 € Kirchensteuer dazu. Wer kurz vor der Auszahlung aus der Kirche austritt, kann das vermeiden — der Austritt muss aber vor dem Auszahlungsmonat wirksam sein (Standesamt/Amtsgericht).

Abfindung & Arbeitslosengeld — keine Anrechnung, aber Sperrzeit?

Die Abfindung wird nicht auf das ALG I angerechnet (§ 158 SGB III). Du bekommst also volles ALG I plus volle Abfindung. Aber Achtung:

  • Bei Aufhebungsvertrag droht meist eine 12-wöchige Sperrzeit beim ALG I — egal wie hoch die Abfindung. Ausnahme: „wichtiger Grund" wie Mobbing oder gesundheitliche Probleme.
  • Bei Kündigung durch den Arbeitgeber mit Abfindung gibt es keine Sperrzeit — du bekommst ALG I sofort.
  • Wer ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ausscheidet (z. B. fristlose Beendigung mit Aufhebungsvertrag), kann eine Ruhezeit bekommen, in der die Abfindung als Lohn-Ersatz gilt — verzögert ALG I um die fehlenden Wochen.

Mehr dazu: ALG-I-Rechner (mit Sperrzeit-Hinweis).

Häufige Fragen

Wie viel Steuern muss ich auf eine Abfindung zahlen?

Hängt von deinem regulären Jahresbrutto und der Höhe der Abfindung ab. Mit Fünftelregelung typisch zwischen 25 und 40 Prozent der Abfindungssumme. Ohne Fünftelregelung kann es bei hohem Jahresbrutto auf 45 Prozent klettern. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an — das ist der größte Pluspunkt.

Wann wird die Fünftelregelung angewendet?

Seit 2025 nicht mehr automatisch durch den Arbeitgeber. Du musst sie selbst in der Einkommensteuererklärung beantragen — Anlage N, „Sonstige Bezüge mit ermäßigter Besteuerung". Das Finanzamt rechnet dann nach und überweist die Differenz als Steuererstattung zurück.

Lohnt sich die Fünftelregelung immer?

In den meisten Fällen ja, vor allem bei Abfindungen ab 10.000 Euro. Bei sehr niedrigem Jahres-Einkommen (z.B. ganzjährige Arbeitslosigkeit) und kleinen Abfindungen kann der Vorteil minimal sein. Den Rechner einfach mit deinen konkreten Werten füttern — die Differenz zeigt dir, ob es sich lohnt.

Muss ich auf die Abfindung Sozialversicherung zahlen?

Nein. Abfindungen sind nach §14 Abs. 1 SGB IV explizit nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Sozialversicherung. Es fallen weder Krankenversicherungs-, Pflege-, Renten- noch Arbeitslosenversicherungsbeiträge an. Das ist ein erheblicher Vorteil gegenüber regulärem Lohn (~20 % Abzüge).

Wieviel bleibt bei einer 20.000 € Abfindung übrig?

Bei einer 20.000 € Abfindung und 50.000 € Jahresbrutto (Klasse I, kinderlos, ohne Kirche) bleiben mit Fünftelregelung rund 12.900 € netto übrig (~64,5 %). Ohne Fünftelregelung etwa 11.500 € — die Fünftelregelung bringt also rund 1.400 € extra. Bei höheren Abfindungen oder höherem Jahresbrutto wächst der relative Vorteil der Fünftelregelung.

Wie hoch wird eine Abfindung versteuert?

Mit Fünftelregelung typisch 25–40 % Steuerlast (je nach Jahresbrutto und Abfindungshöhe). Ohne Fünftelregelung kann es bei hohem Jahresbrutto auf bis zu 45 % klettern. Plus Soli (5,5 % auf die ESt, ab 20.500 € Freigrenze) und ggf. Kirchensteuer (8 %/9 %). Sozialversicherung fällt nicht an — das ist die größte Erleichterung gegenüber regulärem Lohn.

Hat die Steuerklasse Einfluss auf die Abfindung?

Auf den Cashflow: ja — der Arbeitgeber zieht je nach Steuerklasse mehr oder weniger Lohnsteuer ein. Auf die endgültige Steuer: nein. Bei der Jahres-Veranlagung wird alles korrigiert. Klasse III (Verheiratete, Hauptverdiener) ist meist am günstigsten dank Splittingtarif. Klasse V hat zunächst hohe Abzüge — wird aber im Folgejahr ausgeglichen. Praktischer Tipp: Wenn deine Abfindung in einer ungünstigen Klasse läuft, IMMER Steuererklärung machen.

Muss ich auf die Abfindung Kirchensteuer zahlen?

Ja, falls du Kirchenmitglied bist. 8 % (in Bayern und Baden-Württemberg) oder 9 % (in den anderen Bundesländern) auf die berechnete Lohnsteuer (mit Fünftelregelung). Wer vor der Auszahlung aus der Kirche austritt, vermeidet die Steuer auf die Abfindung — Austritt muss vor dem Auszahlungsmonat beim Standesamt/Amtsgericht beurkundet sein.

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Nein, die Abfindung wird nicht auf das ALG I angerechnet (§ 158 SGB III). Du bekommst also volles ALG I plus volle Abfindung. Bei Aufhebungsvertrag droht aber meist eine 12-wöchige Sperrzeit. Bei Kündigung durch den Arbeitgeber gibt es keine Sperrzeit. Mehr dazu im ALG-I-Rechner.

Formel & Erklärung

Die Fünftelregelung (§34 EStG) begünstigt einmalige außerordentliche Einkünfte wie eine Abfindung steuerlich. Statt die volle Abfindung im Empfangsjahr zu versteuern, wird sie rechnerisch über fünf Jahre verteilt.

Berechnungsschritte:

  1. Steuer auf das reguläre Jahres-zvE (ohne Abfindung) — nennen wir es S0.
  2. Steuer auf zvE + 1/5 der Abfindung — S1.
  3. Mehrsteuer pro Fünftel: S1 − S0.
  4. Gesamte Abfindungssteuer: (S1 − S0) × 5.

Vorteil: Bei progressivem Steuertarif ist die Steuerlast auf 5 × kleine Beträge meist niedriger als auf 1 × den vollen Betrag. Bei Klasse III wird der Splittingtarif angewendet.

Wichtig zu wissen:

  • Abfindungen sind sozialversicherungsfrei (§14 SGB IV) — kein KV/PV/RV/AV-Abzug.
  • Soli (5,5 %) und ggf. Kirchensteuer (8/9 %) fallen aber an.
  • Seit Steuerjahr 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr automatisch an. Du musst sie selbst in der Steuererklärung beantragen — dann gibt's die Differenz als Erstattung zurück.